Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Versetzungsordnung Gymnasien)

Vom 30. Januar 1984

Versetzungsordnung bei www.landesrecht-bw.de

§ 1 Versetzungsanforderungen

(1) In die nächsthöhere Klasse werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen solche Schüler versetzt, die auf Grund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis

  1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und

  2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und

  3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und

  4. die Leistungen in nicht mehr als einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; trifft dies in zwei Fächern zu, so ist der Schüler zu versetzen, wenn für beide Fächer ein sinnvoller Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können

a) die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
b) die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
c) die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.

(3) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß seine Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und daß er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein wird. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden.

(4) Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Zeugnis mit »versetzt« oder »nicht versetzt« zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 3 ist folgender Vermerk anzubringen: »Versetzt nach § 1 Abs. 3 der Versetzungsordnung«.

(5) Wird ein Schüler am Ende der Klasse 5 oder 6 nicht versetzt, hat die Klassenkonferenz die Empfehlung auszusprechen, daß der Schüler in die Realschule oder in die Hauptschule überwechseln soll, es sei denn, sie gelangt zu der Auffassung, daß der Schüler nach der Wiederholung der Klasse voraussichtlich den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen sein wird. Die Empfehlung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. Für das Überwechseln gelten die Bestimmungen der multilateralen Versetzungsordnung.

(6) Die Klassenkonferenz kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter nicht versetzten Schülern, welche die Klasse wiederholen können, für einen Zeitraum von etwa vier Wochen die Aufnahme auf Probe in die nächsthöhere Klasse gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler die Mängel in den unter ausreichend bewerteten Fächern in absehbarer Zeit beheben werden; dies gilt nicht für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe. Die Aufnahme setzt eine Zielvereinbarung voraus. Zum Ende der Probezeit werden die Schüler in den für die Versetzung maßgebenden Fächern, in denen die Leistungen im vorausgegangenen Schuljahr geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet worden sind, jeweils von einem vom Schulleiter beauftragten Lehrer schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auf Unterrichtsinhalte der Probezeit und des vorangegangenen Schuljahres. Das Ergebnis ersetzt in dem entsprechenden Fach die Note des vorangegangenen Jahreszeugnisses. Wenn dieses Zeugnis unter Berücksichtigung der neuen Noten den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, ist der Schüler versetzt und die am Ende des vorangegangenen Schuljahres ausgesprochene Nichtversetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.

§ 2 Maßgebende Fächer

(1) Maßgebende Fächer für die Versetzung sind, sofern sie in der schuleigenen Stundentafel für die jeweilige Klasse als Unterrichtsfächer ausgewiesen sind, Religionslehre, Ethik, Deutsch, Geographie, Geschichte, Gemeinschaftskunde, die Pflichtfremdsprachen, Mathematik, der Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik, Physik, Chemie, Naturwissenschaft und Technik Wirtschaft /Berufs- und Studienorientierung, Sport, Musik und Bildende Kunst. Wäre eine Versetzung wegen der Fächer Sport, Musik und Bildende Kunst nicht möglich, ist von diesen Fächern nur das mit der besten Note für die Versetzung maßgebend; ist eines dieser Fächer Kernfach, gilt Halbsatz 1 nur für die beiden übrigen Fächer. Für Schüler, die während der Klasse 4 der Grundschule keinen Fremdsprachenunterricht in der in Klasse 5 fortgeführten Fremdsprache hatten, wird die Versetzungserheblichkeit dieses Faches in dieser Klassenstufe ausgesetzt, wenn andernfalls eine Versetzung nicht möglich wäre.

(2) An den Gymnasien der Normalform sind unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer

  1. im sprachlichen Profil ab Klasse 8 die dritte Fremdsprache,

  2. im naturwissenschaftlichen Profil ab Klasse 8 Naturwissenschaft und Technik,

  3. im künstlerischen Profil ab Klasse 8 Musik oder Bildende Kunst,

  4. im Sportprofil ab Klasse 8 Sport.

Im naturwissenschaftlichen Profil ist eine zusätzlich gewählte dritte Fremdsprache (Additum) kein Kernfach; werden die Leistungen geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, bleiben sie bei der Versetzungsentscheidung außer Betracht und die Klassenkonferenz kann den Schüler vom Unterricht in diesem Fach ausschließen. Wird in Klasse 5 die zweite Fremdsprache entsprechend der Jahrgangsstundentafel der Schule mit nicht mehr als zwei Wochenstunden unterrichtet, so ist sie nicht für die Versetzung maßgebend und nicht Kernfach.

(3) An den Gymnasien der Aufbauform mit Internat sind unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern Deutsch, die Pflichtfremdsprachen und Mathematik Kernfächer. Außerdem sind Kernfächer

  1. im naturwissenschaftlichen Profil ab Klasse 7 Naturwissenschaft und Technik,

  2. im künstlerischen Profil ab Klasse 7 Musik, ab Klasse 9 Musik oder Bildende Kunst,

  3. im Sportprofil ab Klasse 7 Sport,

  4. im Realschulaufsetzer Musik oder Naturwissenschaft und Technik.

(4) (aufgehoben)

§ 3 Aussetzung der Versetzungsentscheidung

(1) Die Klassenkonferenz kann bei Schülern der Klassen 5 bis 9 die Entscheidung über die Versetzung längstens bis zum Ende des nächsten Schulhalbjahres aussetzen und von der Erteilung eines Zeugnisses absehen, wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen fehlen, weil die Leistungen des Schülers dadurch abgesunken sind, dass er im zweiten Schulhalbjahr

  1. aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen die Schule wechseln musste oder

  2. wegen Krankheit länger als acht Wochen den Unterricht nicht besuchen konnte.

Auf dem Zeugnisformular ist anstelle der Noten der Vermerk anzubringen: »Versetzung ausgesetzt gemäß § 3 der Versetzungsordnung«. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung nimmt der Schüler am Unterricht der nächsthöheren Klasse teil.

(2) Schüler der Klasse 10, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden. Für die Prüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 stattfindet.

(3) Ein Schüler, für den zum Ende der Klassen 5 bis 10 kein Zeugnis erteilt und damit keine Versetzungsentscheidung getroffen werden kann, weil er an einem längerfristigen Einzelschüleraustausch mit dem Ausland teilgenommen und dort die Schule besucht hat, wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf seinen Antrag ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Klasse bzw. in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen. Abweichend von Satz 1 kann ein Schüler, bei dem die Voraussetzungen von Satz 1 am Ende der Klasse 10 vorliegen und der nicht die dem Unterricht in den Klassen 7 bis 10 entsprechenden Kenntnisse in einer zweiten Pflichtfremdsprache besitzt, nur nach Bestehen einer Feststellungsprüfung in der zweiten Pflichtfremdsprache in die Jahrgangsstufe 11 aufgenommen werden. Für diese Feststellungsprüfung gilt § 8 Abs. 3 entsprechend.

§ 4 Versetzungsentscheidung bei Schulwechsel

Verläßt ein Schüler innerhalb von acht Wochen vor Beginn der Sommerferien die Schule und geht er auf ein anderes Gymnasium über, sind der Versetzungsentscheidung die an der früher besuchten Schule erzielten Noten zugrunde zu legen.

§ 5 Überspringen einer Klasse

(1) In Ausnahmefällen kann ein Schüler der Klassen 5 bis 9, dessen Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, daß sein Verbleiben in der bisherigen Klasse pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, auf Beschluß der Klassenkonferenz und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klasse überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Kernfächer der Klasse, in die der Schüler übertreten soll, mit beratender Stimme teil.

(2) Wird der Schüler aus der neuen Klasse nicht versetzt oder wiederholt er freiwillig eine Klasse innerhalb eines Jahres nach dem Überwechseln in die nächsthöhere Klasse bzw. dem Überspringen, bleibt dies bei einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 außer Betracht.

§ 6 Mehrmalige Nichtversetzung

(1) Ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn er

  1. aus einer Klasse des Gymnasiums, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird,

  2. nach Wiederholung einer Klasse des Gymnasiums auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird,

  3. bereits zweimal eine Klasse des Gymnasiums wiederholt hat und wiederum nicht versetzt wird.

(2) Ein Schüler, der

  1. mindestens 12 Unterrichtswochen beim ersten bzw. zweiten Besuch der Klasse wegen Krankheit den Unterricht nicht besuchen konnte, oder

  2. mindestens 80% schwerbeschädigt und dadurch hinsichtlich seiner schulischen Lern- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, oder

  3. bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde und deshalb die Klasse wiederholt,

kann die Klasse ausnahmsweise ein weiteres Mal besuchen, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, daß er nach einem weiteren Besuch der Klasse voraussichtlich versetzt werden kann.

(3) Eine Klasse gilt als besucht, wenn der Schüler ihr länger als acht Wochen angehörte. Dies gilt nicht

  1. für den Besuch der nächsthöheren Klasse, wenn er diese verlassen mußte, weil er bei der endgültigen Entscheidung gemäß § 3 nicht versetzt wurde,

  2. für den Besuch der Klasse, die der Schüler bei einer freiwilligen Wiederholung während eines Schuljahres verlassen hat.

§ 7 Freiwillige Wiederholung einer Klasse

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse ist grundsätzlich nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter. Sie gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung der Klasse, die bereits zuvor erfolgreich besucht worden war mit der Folge, daß die am Ende dieser Klasse ausgesprochene Versetzung rückwirkend als nicht getroffen gilt. Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis mit »wiederholt freiwillig« zu vermerken.

§ 8 Wiederaufnahme

(1) Ein Schüler, der das Gymnasium freiwillig verlassen hat und keine Hauptschule, Werkrealschule oder Realschule besucht, kann in die Klassen 5 bis 10 und in die Jahrgangsstufe 11 wieder aufgenommen werden

  1. in die Klasse, die er zuletzt mit Erfolg besucht hat, während des ersten Schulhalbjahres und in den ersten acht Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres ohne Prüfung,

  2. in die Klasse, in die er zuletzt versetzt wurde und die er noch nicht mit Erfolg besucht hat
    a) während des ersten Schulhalbjahres ohne Prüfung
    b) während der ersten acht Unterrichtswochen des zweiten Schulhalbjahres nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung,

  3. in eine höhere Klasse als in die, in die er zuletzt versetzt wurde, nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung, jedoch nur zu Beginn eines Schulhalbjahres und frühestens ein Jahr nach dem Verlassen des Gymnasiums. Die Aufnahme ist höchstens in die Klasse möglich, die der Schüler erreicht hätte, wenn er mit den anderen Schülern seiner Klasse regelmäßig weiterversetzt worden wäre.

  4. Die erneute Aufnahme in eine bereits besuchte Klasse gilt als Wiederholung im Sinne von § 6 dieser Verordnung.

  5. Abweichend von Nr. 1, 2 und 3 ist
    a) die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 nur zu Beginn des Schuljahres,
    b) eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 nur unter den Voraussetzungen von § 29 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat
    zulässig.

(2) Ein Schüler, der das Gymnasium gemäß § 6 dieser Verordnung verlassen mußte und keine Hauptschule, Werkrealschule oder Realschule besucht, kann frühestens nach einem Jahr und nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung wieder in das Gymnasium aufgenommen werden. Die Aufnahme ist nur zum Schuljahresbeginn und nur in eine höhere, als die zuletzt besuchte Klasse möglich; Absatz 1 Nr. 3 letzter Satz findet Anwendung.

(3) Die Aufnahmeprüfung, die von der Schule abgenommen wird, richtet sich bei der Aufnahme in die Klassen 5 bis 10 nach den Anforderungen der Klasse, in die der Schüler aufgenommen werden soll, bei einer Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 danach, ob der Schüler nach seinen Leistungen den Anforderungen einer Versetzung am Ende der Klasse 10 entsprochen hätte. Der Schüler wird in den Kernfächern der entsprechenden Klasse schriftlich und mündlich geprüft; er kann zusätzlich in anderen maßgebenden Fächern dieser Klasse mündlich geprüft werden. Bei der Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Versetzung sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aufnahme von Schülern, die das Gymnasium verlassen haben und eine Hauptschule, Werkrealschule oder eine Realschule besuchen, richtet sich nach der Multilateralen Versetzungsordnung vom 12. Dezember 2010 (GBl. 2011 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 (aufgehoben)

§ 9a Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 die Klassen 7 bis 12 besuchen, gilt § 2 Absatz 1 der Versetzungsordnung Gymnasien in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Gymnasium weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim vom 20. Juni 1977 (K.u.U. S. 931), zuletzt geändert durch die Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 6. Mai 1980 (K.u.U. S. 1139), außer Kraft.