Beurlaubung

  • Bei planbaren Anlässen wie z.B. Arztterminen, Fahrprüfungen, Familienfesten o.ä. muss vorab um Beurlaubung vom Unterricht ersucht werden. Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag und aus zwingenden Gründen möglich.
  • Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung.
  • Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist bei Fehlzeiten bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer/Tutor, in den übrigen Fällen der Schulleiter. Die Beurlaubung vor und nach Ferien ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich und muss mindestens 4 Wochen vorab bei der Schulleitung eingereicht werden.
  • Beurlaubungsformular