Entschuldigungspflicht
Gemäß Schulbesuchsverordnung §2 (Verhinderung der Teilnahme am Unterricht) gilt:
- Wenn ein Kind aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) nicht am Unterreicht teilnehmen kann, muss dies der Schule (Sekretariat) unverzüglich und spätestens am zweiten Tag mitgeteilt
werden. Dabei sind der Verhinderungsgrund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung anzugeben. Die Klassenlehrkräfte werden dann verständigt. - Die Entschuldigung kann mündlich, telefonisch, elektronisch (Email, Fax) oder auch schriftlich (siehe Vorlage unten) erfolgen. Im Falle telefonischer oder elektronischer Meldung kann
die Schule verlangen, dass eine schriftliche Entschuldigung unmittelbar nachgereicht wird. - Verhinderungen, die schon im Vorfeld bekannt sind (z.B. Arzttermine), sind nur in begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag hin möglich (§4 Beurlaubung).
Zuständig für diese Beurlaubungen von Einzelstunden und bis zu zwei Tagen sind die Klassenlehrkräfte, in allen darüberhinausgehenden Fällen die Schulleitung.
Dies bedeutet, dass in Zukunft im Normalfall eine telefonische oder elektronische Krankmeldung/Entschuldigung ausreicht. In der Kursstufe sind weiterhin schriftliche Entschuldigungen notwendig.