Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO)

Vom 5. Mai 1983

Notenverordnung bei www.landesrecht-bw.de

§ 5 Leistungsnoten

(1) Die Leistungen der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6).

(2) Die Noten haben folgende Bedeutung:

  • Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
  • Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  • Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  • Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  • Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  • Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(3) Bei der Bewertung von Schülerleistungen ist der Eigenart der verschiedenen Schularten und Schultypen sowie der Altersstufe des Schülers Rechnung zu tragen. Der Begriff »Anforderungen« in Absatz 2 bezieht sich auf die im Bildungsplan oder Lehrplan festgelegten Leitgedanken, Kompetenzen, Ziele und Inhalte, insbesondere auf den Umfang, auf die selbständige, richtige und prozessorientierte Anwendung der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

(4) In den Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie in den Abgangs-, Abschluß- und Prüfungszeugnissen sind nur ganze Noten zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für schulfremde Teilnehmer an Prüfungen.

§ 6 Allgemeine Beurteilung, Noten für Verhalten und Mitarbeit, Bemerkungen

(1) Die allgemeine Beurteilung beinhaltet Aussagen zur Arbeitshaltung (z. B. Fleiß, Sorgfalt), zur Selbständigkeit (z. B. Eigeninitiative, Verantwortungsbereitschaft) und zur Zusammenarbeit (z. B. Hilfsbereitschaft, Fairneß) in der Klassen- und Schulgemeinschaft.

(2) Das Verhalten und die Mitarbeit der Schüler werden mit folgenden Noten bewertet:

  • sehr gut
  • gut
  • befriedigend
  • unbefriedigend.

Die Noten haben folgende Bedeutung:

  • Die Note »sehr gut« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers besondere Anerkennung verdienen.
  • Die Note »gut« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen entspricht.
  • Die Note »befriedigend« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen im ganzen ohne wesentliche Einschränkung entspricht.
  • Die Note »unbefriedigend« soll erteilt werden, wenn das Verhalten bzw. die Mitarbeit des Schülers den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht entspricht.

Verhalten bezeichnet sowohl das Betragen im allgemeinen als auch die Fähigkeit und tätige Bereitschaft zur Zusammenarbeit. Mitarbeit bezieht sich vor allem auf den Arbeitswillen, der sich in Beiträgen zu den selbständig oder gemeinsam mit anderen zu lösenden Aufgaben äußert.

(3) Die Noten für Verhalten und Mitarbeit sollen durch Bemerkungen zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers ergänzt werden, falls dies aus pädagogischen Gründen erforderlich ist.

(4) Unter Bemerkungen können Aussagen zu häufigen Fehlzeiten gemacht werden. Dies gilt nicht für Abgangs-, Abschluß- und Prüfungszeugnisse

(5) Die allgemeine Beurteilung, die Noten für Verhalten und Mitarbeit und die Bemerkungen werden als Teil des Zeugnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Konferenzordnung von der Klassenkonferenz bzw. der Jahrgangsstufenkonferenz beraten und beschlossen; der Klassenlehrer hat für die allgemeine Beurteilung einen Vorschlag zu machen.

3. Abschnitt Feststellung von Schülerleistungen

§ 7 Allgemeines

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.

(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen.

(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekanntzugeben.

§ 8 Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluß über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie werden daher in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.

(2) Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluß über den erreichten Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können auch als Nachweis dafür dienen, mit welchem Erfolg die Hausaufgaben bewältigt wurden. Für die Anfertigung einer schriftlichen Wiederholungsarbeit sind in der Regel bis zu 20 Minuten vorzusehen.

(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. In einer Woche sollen nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden.

(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

(6) Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder einen Täuschungsversuch, entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung herangezogen werden kann. Ist dies nicht möglich, nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor oder ordnet an, daß der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen hat. In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt, kann die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.

§ 9 Zahl der Klassenarbeiten und schriftlichen Wiederholungsarbeiten, gleichwertige Leistungen

(1) In den Werkrealschulen und Hauptschulen werden in den Klassen 5 bis 9 im Fach Deutsch im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter eine Nachschrift; in den Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige, aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. In der Klasse 10 sind in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils mindestens vier Klassenarbeiten anzufertigen; im Fach Deutsch müssen darunter mindestens zwei Aufsätze sein. Diejenigen Schüler, die in dieser Klassenstufe nach den für den Hauptschulabschluss geltenden Anforderungen unterrichtet werden, fertigen im Fach Deutsch mindestens drei Klassenarbeiten; in den Fächern Mathematik und Englisch sollen häufiger verschiedenartige, aber weniger umfangreiche schriftliche Arbeiten angefertigt werden. Im Fach Mathematik sind mindestens drei Klassenarbeiten anzufertigen.

(2) In den Kernfächern der Gymnasien der Normalform und der Gymnasien in Aufbauform mit Internat sowie an den Realschulen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache und ab der Klasse 7 in dem gewählten Fach des Wahlpflichtbereichs werden mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 7 der Gymnasien und den Klassen 5 bis 9 der Realschulen eine Nachschrift. In den Fächern Alltagskultur, Ernährung, Soziales sowie Technik der Realschule können jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden; das gleiche gilt im Fach Naturwissenschaft und Technik des Gymnasiums mit der Maßgabe, dass eine Klassenarbeit ersetzt werden kann. Abweichend von Satz 1 werden in den Gymnasien der Normalform und der Aufbauform mit Heim im Kernfach Sport im Schuljahr mindestens drei Klassenarbeiten angefertigt.

(3) In den beruflichen Schulen sind in den Kernfächern, in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in der Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform oder in den Klassen 1 und 2 der Oberstufe der Berufsoberschulen belegten Fremdsprache sowie, mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien, in den sonstigen Fächern mit einer schriftlichen Abschluss- oder Zusatzprüfung im jeweiligen Schuljahr Klassenarbeiten nach folgenden Maßgaben anzufertigen:

  • bei Unterricht im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,
  • bei Unterricht im Umfang von drei bis zu fünf Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten,
  • bei Unterricht im Umfang von sechs Wochenstunden mindestens fünf Klassenarbeiten,
  • bei Unterricht im Umfang von sieben oder mehr Wochenstunden mindestens sechs Klassenarbeiten.

In den Abschlussklassen sind in den genannten Fächern bei

  • bis zu zwei Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten,
  • bei drei bis fünf Wochenstunden mindestens drei Klassenarbeiten,
  • bei sechs Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten,
  • bei sieben und mehr Unterrichtsstunden mindestens fünf Klassenarbeiten anzufertigen.

Maßgebend ist die Zahl der Wochenstunden, die in dem betreffenden Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist. Für Bildungsgänge, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Abweichende Sonderregelungen einzelner Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

(4) In den übrigen Fächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden. In den Fächern, in denen der Unterricht in dafür eingerichteten Abteilungen der Schule in bilingualer Form erteilt wird, gilt diese Höchstzahl nicht für schriftliche Wiederholungsarbeiten zur Prüfung sprachlicher Fertigkeiten; diese Höchstzahl gilt auch dann nicht, wenn in Klasse 5 des Gymnasiums die 2. Fremdsprache kein Kernfach ist.

(5) Von den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Klassenarbeiten können nach Entscheidung des Fachlehrers jeweils eine Klassenarbeit, bei mindestens sechs vorgeschriebenen Klassenarbeiten bis zu zwei Klassenarbeiten und in Bildungsgängen, in denen der Unterricht in Gestalt von Handlungs- oder Lernfeldern erteilt wird, bis zu drei, höchstens aber die Hälfte der vorgeschriebenen Klassenarbeiten durch jeweils eine gleichwertige Feststellung von Leistungen der Schüler der Klasse ersetzt werden; abweichend hiervon bleibt in den beruflichen Gymnasien die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten von den gleichwertigen Leistungen unberührt. Diese Leistungsfeststellung bezieht sich insbesondere auf schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich, Freiarbeit, Referate, mündliche, gegebenenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit terminierte Prüfungen oder andere Präsentationen. Der Klassenlehrer sorgt, unterstützt von der Klassenkonferenz, für eine Koordinierung dieser Leistungsfeststellungen der einzelnen Fachlehrer. In den Werkrealschulen und Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die vom Fachlehrer den Schülern der Klasse aufgegebenen gleichwertigen Leistungen die Zahl der vorgeschriebenen Klassenarbeiten unberührt lässt. Unbeschadet der Entscheidung des Fachlehrers nach Satz 1 ist jeder Schüler in den Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen in den Klassen 8 und 9, in den Gymnasien der Normalform ab Klasse 7, in den beruflichen Gymnasien, in den Gymnasien der Aufbauform mit Heim ab Klasse 8 pro Schuljahr zu einer solchen Leistung in einem Fach seiner Wahl verpflichtet. In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Prüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen zu einem Drittel gewichtet wird (fachinterne Überprüfung). Besondere Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des beruflichen Schulwesens bleiben unberührt.

§ 10 Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind zur Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse, zur Übung, Vertiefung und Anwendung der vom Schüler erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie zur Förderung des selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens erforderlich.

(2) Die Hausaufgaben müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen und sind so zu stellen, daß sie der Schüler ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit erledigen kann.

(3) Die näheren Einzelheiten hat die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz zu regeln, insbesondere den zeitlichen Umfang sowie die Anfertigung von Hausaufgaben übers Wochenende, über Feiertage und an Tagen mit Nachmittagsunterricht; an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht darf es in den Klassen 5 bis 10 keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag geben.

(4) Der Klassenlehrer bzw. Tutor hat für eine zeitliche Abstimmung der Hausaufgaben der einzelnen Fachlehrer zu sorgen und auf die Einhaltung der bestehenden Regelungen zu achten.